AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Workooper,

Inhaber David Crespo Caballero, Private Personalvermittlung

  • 1 Allgemeines

 

1.1. Die Firma Workooper, Inhaber David Crespo Caballero (nachfolgend Personalvermittler genannt) berät ihre Kunden bei der Suche und Auswahl für die Besetzung von freien Stellen und vermittelt entsprechend der Anforderungsprofile ausgesuchtes Personal (nachfolgend Bewerber genannt). Zwischen dem personalsuchenden Unternehmen (nachfolgend Arbeitgeber genannt) und dem Personalvermittler sowie zwischen dem Bewerber und dem Personalvermittler wird jeweils ein Vermittlungsvertrag geschlossen.

1.2. Der Personalvermittler verfügt über eine für diese Tätigkeit gültige Gewerbeanmeldung für die private Personal – und Arbeitsvermittlung.
Die Arbeitsvermittlung erfolgt unter Einhaltung aller gesetzlichen und rechtlichen Bestimmungen.

1.3. Der Auftraggeber (Arbeitgeber oder Bewerber) hat alle für einen Vermittlungsauftrag erforderlichen Unterlagen, Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen oder zu ermöglichen, dass diese vom Personalvermittler erstellt, erhoben oder eingeholt werden können. Zu einer erfolgreichen Personalvermittlung gehört insbesondere auch die Erstellung einer Stellenbeschreibung und die Ermittlung des Anforderungsprofils. Dahingehend lückenhaft gelieferte Informationen gehen zu Lasten des jeweiligen Auftraggebers.

1.4. Mit Übersendung der Bewerbungsunterlagen erteilt der Bewerber dem Personalvermittler den Vermittlungsauftrag. Die Vermittlung an einen Arbeitgeber ist bis auf weiteres für den Bewerber kostenfrei. Die persönlichen Daten des Bewerbers werden gespeichert und in eine Datenbank eingefügt, jedoch noch nicht an Dritte weitergegeben. Dies geschieht erst nach Unterzeichnung des Vermittlungsvertrages und den dazu gehörigen Datenschutzbestimmungen.

1.5. Hinweis im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes: aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird hier auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung, wie z.B. Bewerber/in verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.

 

 

  • 2 Geltungsbereich

Der Personalvermittler erbringt alle Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Davon abweichende Vereinbarungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

 

  • 3 Zustandekommen des Vertrages


Ein Vertrag zwischen dem Personalvermittler und Arbeitgeber kommt zustande, wenn dieser den vom Personalvermittler vorgelegten Arbeitsvermittlungsvertrag für Arbeitgeber unterschrieben hat.

Ein Vertrag zwischen dem Personalvermittler und Bewerber kommt zustande, wenn dieser den vom Personalvermittler vorgelegten Arbeitsvermittlungsvertrag für Bewerber unterschrieben hat.

 

 

  • 4 Vertragslaufzeit

 

Die Vertragsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, endet aber mit Erfüllung der vertragsgemäßen Tätigkeit des Personalvermittlers und vollständigen Vermittlung.

 

  • 5 Kündigung

 

5.1. Ein bestehender Vermittlungsvertrag kann von beiden Parteien schriftlich mit einer Frist von 1 Woche gekündigt werden.

5.2. Kommt ein Arbeitsvertrag zwischen dem Auftraggeber (Arbeitgeber) und einem von dem Arbeitsvermittler während der Auftragsdauer vorgeschlagenen Bewerber nach Kündigung des Auftrags bzw. ohne Kenntnis des Arbeitsvermittlers zustande, verpflichtet sich der Auftraggeber das zweifache Vermittlungshonorar zu zahlen.

5.3. Bei mangelnder Mitarbeit und unbegründeten Terminverstößen kann der Personalvermittler den abgeschlossenen Vermittlungsvertrag mit einem Bewerber jederzeit kündigen.

5.4. Kündigt der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag schon vor Arbeitsantritt, so bleibt der Anspruch des Personalvermittlers auf das Vermittlungshonorar sowie die Erstattung der Kosten aus allen übrigen vereinbarten und erbrachten Leistungen dennoch bestehen.

5.5. Kommt es im ersten Monat nach Arbeitsantritt zur Kündigung des Arbeitsvertrages, ist der Arbeitgeber verpflichtet dem Arbeitsvermittler die Kündigung schriftlich binnen 3 Tagen zu übermitteln. Im Falle der Unterlassung der Mitteilungspflicht schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitsvermittler das Vermittlungshonorar in voller Höhe.

 

  • 6 Vermittlungshonorar

 

6.1. Der Arbeitgeber zahlt dem Personalvermittler ein Vermittlungshonorar für jede erfolgreiche Vermittlung. Der Abschluss eines Arbeitsvertrags zwischen Arbeitgeber und vermitteltem Bewerber oder der Arbeitsantritt des vermittelten Bewerbers beim Arbeitgeber gilt als erfolgreiche Vermittlung. Dabei ist es unbeachtlich, in wieweit der Bewerber über die im Anforderungsprofil genannten Qualifikationen tatsächlich verfügt oder wie lange das Arbeitsverhältnis besteht.

6.2. Die Höhe des Vermittlungshonorars wird im jeweiligen schriftlich abzuschließenden Vermittlungsvertrag vereinbart.

6.3. Alle Honorare verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zu bezahlen. Der Personalvermittler ist berechtigt, bei Verzug Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

6.4. Das Honorar ist auch geschuldet, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen einem von dem Personalvermittler nachgewiesenen Bewerber und dem Auftraggeber erst nach Beendigung des Vermittlungsauftrags zustande kommt.

Wird der Arbeitsvertrag zwischen dem Bewerber und einem Dritten geschlossen, jedoch der Bewerber mit Arbeiten in dem Betrieb des Auftraggebers beschäftigt, gilt dies ebenfalls als erfolgte Vermittlung durch den Personalvermittler. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber einem Dritten die Daten des Bewerbers zugänglich macht und der Bewerber daraufhin im Betrieb des Dritten beschäftigt wird.

 

 

  • 7 Besondere Geschäftsbedingungen für Vermittlungstätigkeit

 

7.1. Die Auftraggeber (Arbeitgeber und Bewerber) verpflichten sich gegenüber dem Personalvermittler durch Unterzeichnen des Vermittlungsvertrages, sämtliche erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen.

7.2. Der Bewerber gewährleistet die Richtigkeit seiner Angaben zu seiner Person, sowie die Richtigkeit der vorgelegten Urkunden und Zeugnisse.

7.3. Der Personalvermittler ist berechtigt, die zur Verfügung gestellten Daten der Auftraggeber auf geeigneten Datenträgern abzuspeichern und gemäß Vertragsvereinbarung für die Vermittlung von Arbeitsverhältnissen an Dritte (Arbeitsuchenden, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, usw.) weiterzugeben.

7.4. Die Entscheidung über die Einstellung und allen damit verbundenen Verpflichtungen und Konditionen obliegt allein dem Arbeitgeber. Der Personalvermittler ermittelt für den Arbeitgeber dessen Anforderungen genügende, optimal geeignete Bewerber. Der Personalvermittler nimmt für seine Entscheidungsfindung zur Grundlage: die Ausbildung, den beruflichen Werdegang der Bewerber gemäß Lebenslauf und telefonischen oder persönlichen Gesprächen sowie die Auswertung des sich daraus ergebenden Bewerberprofils.

7.5. Alle Bewerbungsunterlagen, die dem Auftraggeber vom Personalvermittler zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Personalvermittlers. Diese Unterlagen und die darin enthaltenen Angaben sind streng vertraulich, unterliegen dem Datenschutz und müssen bei einem nicht zustande gekommenen Arbeitsverhältnis unverzüglich an den Personalvermittler zurückgegeben werden. Die Weitergabe an Dritte sowie eine Vervielfältigung ist unzulässig. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vermittlungsvertrages fort.

7.6. Vermittlungsvorschläge, die durch den Personalvermittler dem Bewerber und/oder dem Arbeitgeber als Auftraggeber unterbreitet werden, sind ausschließlich für diesen vorgesehen. Sollten diese Vermittlungsvorschläge an Dritte weitergeleitet werden, behält sich der Personalvermittler vor, eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 € je Einzelfall zu erheben.

7.7. Reisekosten werden von dem Personalvermittler generell nicht übernommen und erstattet. Darüber hinaus übernimmt der Personalvermittler keine Kosten des Bewerbers im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines Bewerbungsgesprächs (z.B. An- und Abfahrt, Übernachtung, Verpflegung, etc.). Der Personalvermittler übernimmt weder die Beratung noch die Vermittlung von Fahrgelegenheiten zum Bewerbungsgespräch und/oder vom Bewerbungsgespräch.

 

 

  • 8 Vertragsleistungen

 

8.1. Der Personalvermittler übernimmt im Rahmen der Arbeitsvermittlung für den Bewerber die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle.

Die Dienstleistungen des Personalvermittlers umfassen alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, im Besonderen folgende Punkte:

– Aufnahme in die Bewerberdatenbank

– Telefonisches oder persönliches Interview

– Suche und Auswahl geeigneter Stellen anhand des Bewerberprofils

– Vorstellung des Bewerbers bei passenden Positionen

– Weitergabe von Stelleninformationen an den Bewerber                                                                                               
8.2. Der Personalvermittler übernimmt im Rahmen der Personalvermittlung für den Auftraggeber die Suche nach neuen Mitarbeitern nach Maßgabe des Anforderungsprofils.

Die Dienstleistung des Personalvermittlers umfasst folgende Punkte:

– Suche geeigneter Bewerber

– Bewerbervorauswahl

– Telefonische oder persönliche Interviews

– Auswahl und Bewertung der Bewerber gemäß des Suchprofils

– Ausarbeitung und Übermittlung der Bewerberprofile

 

8.3. Der Auftraggeber (Arbeitgeber) verpflichtet sich binnen 7 Tage nach Zustandekommen des Arbeitsvertrages mit einem vom Personalvermittler vermittelten Bewerber ohne Aufforderung eine vollständige Kopie des abgeschlossenen Arbeitsvertrages zu übermitteln. Im Falle der Unterlassung verpflichtet sich der Auftraggeber das zweifache Vermittlungshonorar zu zahlen.

8.4. Wenn der Vermittlungsbedarf entfällt, insbesondere durch anderweitige Besetzung oder Wegfall der freien Arbeitsplätze, verpflichtet sich der Arbeitgeber dem Personalvermittler hierüber unverzüglich (binnen 7 Tage) nach Wegfall des Vermittlungsbedarfs zu informieren. Im Falle der Unterlassung dieser Meldung ist der Personalvermittler berechtigt, das zweifache Vermittlungshonorar zu fordern.

 

 

  • 9 Gewährleistung und Haftungsbegrenzung

 

9.1. Der Vermittlungsauftrag ist erfüllt, wenn ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber (Auftraggeber bzw. ein dem Auftraggeber in wirtschaftlichem oder juristischem Zusammenhang stehende Partner-, Tochter oder Muttergesellschaft) und dem vermittelten Arbeitnehmer zustande gekommen ist.

9.2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf tatsächliche Vermittlung. Der Personalvermittler übernimmt auch keine Garantie oder Gewährleistung für eine erfolgreiche Vermittlung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Dies gilt sowohl für die Bewerber, als auch für die Arbeitgeber.

9.3. Bei Nichtzustandekommen eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Tätigkeit des Personalvermittlers ist jegliche Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für leichte Fahrlässigkeit.

9.4. Eigenschaften oder Qualifikationen der Bewerber, die Qualität und Güte der Arbeitsleistung sowie die schriftlichen oder mündlichen Angaben der Bewerber sind keine Zusicherungen des Personalvermittlers. Eine Überprüfung der vom Bewerber gemachten Angaben obliegt allein dem Arbeitgeber. Unvollständige oder unwahre Angaben seitens der Bewerber sowie seitens der Arbeitgeber gegenüber des Personalvermittlers schließen eine Haftung des Personalvermittlers vollständig aus.

Der Auftraggeber trägt mit Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Bewerber die alleinige Verantwortung für die Auswahlentscheidung. Der Bewerber trägt mit Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Arbeitgeber die alleinige Verantwortung für seine Auswahlentscheidung.

9.5. Der Personalvermittler übernimmt keine Haftung und Gewährleistung für die vermittelte Arbeitskraft und eine damit im Zusammenhang stehende Qualität und Güte der Arbeitsleistung. Dies gilt insbesondere auch für mangelhafte Arbeitsleistung, eventuellen Arbeitsausfall bei Krankheit oder einem Nichterscheinen aus anderen Gründen.

9.6. Für unentgeltliche Leistungen des Personalvermittlers und bei angeforderten Leistungen, die nicht vertraglich vereinbart waren, wird keine Haftung übernommen.

9.7. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Personalvermittler sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, der Personalvermittler, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Personalvermittler nur, wenn er gegen die zur Erreichung des Vertragszwecks wesentlichen Vertragspflichten verstoßen hat.

Die Haftung beschränkt sich auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der vertraglich geschuldeten Leistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der vertraglich geschuldeten Leistung typischerweise zu erwarten sind.

Der Haftungsausschluss gilt nicht bei der Übernahme einer ausdrücklichen Garantie durch den Personalvermittler oder für Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

 

  • 10 ergänzende Datenschutzbestimmungen

 

10.1. Die Auftraggeber (Arbeitgeber und Bewerber) verpflichten sich zum vertraulichen Umgang mit den über den Personalvermittler erlangten personenbezogenen Daten gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung einer Zusammenarbeit.

10.2. Alle Personalunterlagen der Bewerber, die in deren Auftrag den Arbeitgeber von dem Personalvermittler zur Verfügung gestellt werden, sind Eigentum des Personalvermittlers. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Personalunterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen des/der vermittelten, d.h. eingestellten, Bewerbers/Bewerberin, unverzüglich an den Personalvermittler zurückzugeben.

10.3. Auf dem Postweg zugesandte Bewerbungen sowie unaufgefordert zugesandte Bewerbungsunterlagen werden grundsätzlich nicht zurückgeschickt.

10.4. Ausführliche Informationen und Hinweise zum Datenschutz sind in den gesonderten Datenschutzbestimmungen des Personalvermittlers geregelt.

 

  • 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswirksamkeit

 

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Personalvermittlers. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

  • 12 Salvatorische Klausel

 

Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser AGB rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit der übrigen Klauseln.